Yachtpool CCI PLUS-Police

Spezielle YACHT-POOL-Bedingungen EU CS 20180718 für die CCI-PLUS

Dieses Dokument ist eine Übersetzung. Im Zweifelsfall gilt die deutsche Originalversion.

Charter-Rücktrittsversicherung PLUS

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer zahlt Entschädigung:

1.1 Im Falle des Nichtantritts der Charter für die der Chartergesellschaft geschuldeten Stornokosten oder andere vertraglich entstandene Stornokosten des Versicherten im Zusammenhang mit der Charter.

1.2 Im Falle des Reiseabbruchs für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die anderen dadurch direkt verursachten Mehrkosten des Versicherten, sofern An- und Abreise im versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle einer nachträglichen Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten erfolgt in Relation zur Art und Klasse der gebuchten Transportmittel, Unterkunft und Verpflegung. Wenn entgegen der gebuchten Reise die Rückreise per Flugzeug erforderlich ist, wird nur der Preis eines Sitzplatzes in der einfachsten Flugzeugklasse erstattet. Nicht abgedeckt sind medizinische Kosten, Kosten für Begleitpersonen und Kosten für die Überführung einer verstorbenen versicherten Person.

1.3 Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn aufgrund eines der folgenden wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit der versicherten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zumutbar ist.

1.4 Im Falle des Todes, eines schweren Unfalls oder einer unerwartet schweren Erkrankung (auch einer Corona-Infektion) des Versicherten, seines Ehepartners, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gebucht wurde, auch für die zweite Person, sofern diese ebenfalls versichert ist.

1.5 Bei Impfstoffunverträglichkeit der versicherten Person oder, im Falle einer gemeinsamen Reise, seines Ehepartners, minderjähriger Kinder oder Geschwister der versicherten Person oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragenen Lebenspartners, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist.

1.6 Im Falle von Schäden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle einer gemeinsamen Reise, eines der in 1.5 genannten Angehörigen des Versicherten durch Feuer, Naturkatastrophen oder vorsätzliche Handlungen Dritter, wenn der Schaden im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage und den Vermögensverhältnissen des Versicherten erheblich ist oder seine Anwesenheit zur Schadensfeststellung erforderlich ist.

1.7 Wenn die gecharterte oder eine vergleichbare Yacht aufgrund der Insolvenz der Chartergesellschaft nicht verfügbar ist und die geleisteten Zahlungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückerstattet wurden. Dieser Schutz tritt nach allen anderen Versicherungen oder Leistungen durch Sicherungsscheine in Kraft.

Wenn die Charterreise aus den oben genannten Gründen nicht angetreten wird, zahlt der Versicherer auch eine Entschädigung für die vertraglich geschuldeten Stornokosten für die An- und Abreise zum Charterziel, sofern die Reisekosten in der Versicherungssumme enthalten sind.

2. Ausschlüsse

Der Versicherer haftet nicht:

2.1 Für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich aus dem feindlichen Einsatz von Kriegswaffen und dem Vorhandensein von Kriegswaffen infolge einer dieser Gefahren, politischer Gewalt, Aufruhr, anderer ziviler Unruhen und Kernenergie ergeben.

2.2 Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Ereignis bei Abschluss der Versicherung vorhersehen konnte (Vorerkrankung) oder wenn der Versicherungsnehmer / Versicherte es vorsätzlich verursacht hat. Hat der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen.

2.3 Bei Rücktritt wegen Schwangerschaft und aller damit verbundenen Beschwerden und Krankheiten.

3. Versicherungswert, Versicherungssumme, Selbstbeteiligung

3.1 Die Versicherungssumme sollte dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z.B. Zusatzprogramme) sind ebenfalls versichert, wenn sie bei der Festlegung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbeteiligung; Übersteigen die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten den Versicherungswert, ersetzt der Versicherer auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbeteiligung.

3.2 Für jedes versicherte Ereignis trägt die versicherte Person eine Selbstbeteiligung. Diese beträgt - sofern nicht anders vereinbart - 20 %.

3.3 Die versicherte Rücktrittssumme darf nicht niedriger sein als die im Chartervertrag vereinbarte (zuzüglich etwaiger Flüge), andernfalls besteht Unterversicherung. In diesem Fall werden Rücktrittsschäden nur im Verhältnis zur Höhe der vereinbarten Charterrücktrittsversicherung zur im Chartervertrag vereinbarten Charterhöhe reguliert.

4. Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherten im Schadensfall

Der Versicherungsnehmer / Versicherte ist verpflichtet:

4.1 YACHT-POOL unverzüglich über das Eintreten des versicherten Ereignisses zu informieren und gleichzeitig die Reise beim Buchungsbüro oder, im Falle einer bereits begonnenen Reise, beim Reiseveranstalter zu stornieren;

4.2 YACHT-POOL, soweit zumutbar, alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Nachweise aus eigener Initiative zu erbringen, insbesondere ärztliche Bescheinigungen über Krankheit, Unfall, Impfstoffunverträglichkeit;

4.3 Auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf das versicherte Ereignis zu entbinden, soweit diese Aufforderung rechtlich erfüllt werden kann.

4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer / Versicherte eine der oben genannten Pflichten, ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer verpflichtet, soweit die Verletzung weder die Feststellung noch den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflusst hat.

5. Personengruppe (Crew)

Der Versicherer haftet auch für Leistungen im Umfang von Punkt 1, wenn die Risiken gemäß den Punkten 1.4 - 1.6 für die in der Versicherungspolice beschriebene Personengruppe (Crew) eingetreten sind. Im Schadensfall muss die der Agentur vorgelegte Crewliste mit den Namen der Crewmitglieder vorgelegt werden.

6. Ausfall des Skippers / Reiseabbruch

Der Versicherer zahlt Entschädigung:

6.1 Bei Nichtnutzung der Yacht aus einem der in den Bedingungen 1.4 - 1.6 genannten wichtigen Gründe für die vom Versicherten der Chartergesellschaft vertraglich geschuldeten Stornogebühren (Ausfall des Skippers);

6.2 Im Falle eines vorzeitigen Reiseabbruchs aus einem der in den Punkten 1.4 - 1.6 genannten wichtigen Gründe für den ungenutzten Teil der Charterkosten, wenn ein Weiterverkauf nicht erfolgreich war (Ausfall des Skippers); Diese Regelung gilt nur, wenn die Reise aufgrund des Ausfalls des Skippers abgebrochen werden muss und kein Ersatzskipper beschafft werden kann.

6.3 Im Falle eines vorzeitigen Reiseabbruchs (Ausfall eines Crewmitglieds) aus einem der in den Punkten 1.4 - 1.6 genannten wichtigen Gründe für den ungenutzten Teil seiner anteiligen Charterkosten. Dieser Anteil wird nach der Quote oder den tatsächlichen persönlichen Kosten der in der jeweiligen Chartergesellschaft oder bei YACHT-POOL hinterlegten Crewliste berechnet.

7. Zahlung der Entschädigung

Wenn die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach feststeht, muss die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen gezahlt werden.

8. Vertragsbestandteil

sind auch die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Charterversicherung 03".

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