Besondere YACHT-POOL-Bedingungen EU CS 20190930 für die CHARTERRÜCKTRITT-VERSICHERUNG-PLUS
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung:
- 1.1 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen geschuldetenRücktrittskosten oder andere,vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete,Rücktrittskosten.
- 1.2 Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu-sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver-ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge-setzt, dass An-und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei-chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er-forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten.
- 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An-tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge-mutet werden kann:
- 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran-kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger-kinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge-bucht wurde, auch für die zweite Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert;
- 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge-meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin-der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens-partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;
- 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge-meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5genannten versicher-ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen-tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha-denfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.
- 1.7 Wenn die gecharterte oder eine vergleichbare Yacht aus-schließlich wegen Zahlungsunfähigkeit der Charter-Agenturoder des Vercharterers nicht zur Verfügung gestellt wird und eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungentrotz Aufforde-rung in Textform nicht erfolgt ist. Dieser Deckung gehen alle anderen Versicherungen und Leistungen durch Sicherungs-scheine voraus.
Bei Nichtantritt des Chartertörns aus o.g. Gründen leistet der Ver-sicherer ebenfalls Entschädigung für die vertraglich geschuldeten Stornokosten der An-und Abreise, vorausgesetzt, dass An-und Ab-reise in der Versicherungssummeenthalten sind.
2. Ausschlüsse
Der Versicherer haftet nicht:
- 2.1 Für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli-cher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie.
- 2.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für die Versicherungsnehmer/ Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war (Vorerkrankun-gen) oderder Versicherungsnehmer/Versicherte ihn vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht, so ist der Versicherer berechtigt. seine Leistung in ei-nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
- 2.3 Bei Rücktritt wegen Schwangerschaft und allen damit verbun-denen Beschwerden und Erkrankungen.
3. Versicherungswert, Versicherungssumme, Selbstbehalt
- 3.1 Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungs-summe abzüglich Selbstbehalt; sollten die nachweislich entstande-nen zusätzlichen Rückreisekosten den Versicherungswert überstei-gen, so ersetzt der Versicherer auch den über den Versicherungs-wert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.
- 3.2 Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbst-behalt. Dieser wird -soweit nicht anders vereinbart - auf 20 v. H. festgelegt.
- 3.3 Die versicherte Rücktrittsumme darf nicht niedriger sein, als die im Chartervertrag vereinbarte (ggf. zzgl. Flüge), sonst liegt Unter-versicherung vor. Rücktrittschäden werden in diesem Fall nur im Verhältnis der Höhe der vereinbarten Charterrücktrittversicherung zu der im Chartervertrag vereinbarten Charterhöhe reguliert.
4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und des Versicherten im Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist verpflichtet:
- 4.1 YACHT-POOL den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren;
- 4.2 YACHT-POOL, soweit zumutbar, jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit;
- 4.3 Auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweige-pflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit die-sem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann.
- 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte eine der vorste-henden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflich-tung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung we-der Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versi-cherer obliegenden Leistung gehabt hat.
5. Personengruppen (Crew)
Der Versicherer ist im Umfang von Punkt 1 auch dann leistungs-pflichtig, wenn sich die Risiken gemäß den Punkten1.4-1.6für den im Versicherungsschein beschriebenen Personenkreis (Crew) ver-wirklicht haben. Im Schadenfall ist die bei der Agentur abgegebene Crew-Liste mit den Namen der Crew-Mitglieder vorzulegen.
6. Skipperausfall / Reiseabbruch
Der Versicherer leistet Entschädigung:
- 6.1 Bei Nichtbenutzung der Yacht aus einem der in den Punkten 1.4-1.6der Bedingungen genannten wichtigen Gründe für die dem Vercharterer vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktritts-kosten (Skipperausfall);
- 6.2 Bei vorzeitigem Abbruch der Reise aus einem der in Punkten 1.4-1.6der Bedingungen genannten wichtigen Gründe für den nicht genutzten Teil der Kosten der Charter, falls eine Weitervercharte-rung nicht gelungen ist (Skipperausfall); diese Regelung findet nur Anwendung, wenn durch den Ausfall des Skippers die Reise abge-brochen werden muss und kein Ersatzskipper beschafft werden kann.
- 6.3 Bei vorzeitigem Abbruch der Reise (Ausfall eines Crewmitglieds) aus einem der in den Punkten 1.4-1.6der Bedingungen genannten wichtigen Gründe für den nicht genutzten Teil seiner anteiligen Kos-ten an der Charter. Dieser Anteil berechnet sich nach der Quote bzw. dentatsächlichen personenbezogenen Kosten der auf der beim jeweiligen Vercharterer oder bei YACHT-POOL hinterlegten Crewliste befindlichen Personen.
7. Zahlung der Entschädigung
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen.
8. Vertragsbestandteil
sind auch die „Allgemeine Bestimmungen (AGB) zu den Charterver-sicherungen 03“.